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Allgemeine Reisebedingungen von Portugal individuell Stand 01.07.2018

Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen (im Folgenden: auch "Sie" oder "Kunde") und Portugal Individuell, Inhaber Wolfgang Silvestre (im Folgenden auch: "PRI" oder "Wir" oder "Veranstalter").
Diese AGB berücksichtigen das Dritte Gesetz zur Änderung reisrechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 und die EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015).
01 Anmeldung / Reisebestätigung
Portugal Individuell bietet auf seiner Internetpräsenz https://www.portugal-individuell.de/ individuelle Rundreisen durch Portugal, sowie die Vermittlung einzelner Leistungen wie Unterkünfte oder Mietwagen an. Bei Interesse kontaktiert der Kunde PRI und erhält Informationen und Preise zur gewünschten Reise (Vorabinformationen).

 

Im Anschluss meldet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei PRI an (Angebot). Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

Der Reisevertrag kommt zustande, wenn PRI dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise und die nach Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB erforderlichen Angaben schriftlich bestätigt (Annahme). Diese E-Mail gilt auch als Bestätigung des Vertrages i.S.v. § 651 d. Abs. 3 S. 2 BGB n.F. gilt. Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von PRI vor, an das PRI sich 10 Tage gebunden fühlt. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das neue Angebot annimmt. Als Annahme gilt es auch, wenn der Kunde trotz der geänderten Bedingungen den Reisepreis zahlt und die Reise antritt.
02 Bezahlung und Kundengeldabsicherung
  1. Wir arbeiten mit zahlreichen Partnern, Agenturen und Veranstaltern zusammen. Je nach Leistungspartner und gewähltem Tarif können die Zahlungsbedingungen variieren. Sie erhalten die Zahlungsbedingungen zu Ihrer individuellen Anfrage mit unseren Vorinformationen. Diesen können Sie insbesondere die Höhe und die Fälligkeit einer Anzahlung und einer Restzahlung entnehmen. Die Zahlungsbedingungen sehen regelmäßig Anzahlungen im Rahmen von 10 - 20 % des Reisepreises, mindestens jedoch in Höhe von 30 Euro vor. Erfolgt eine Buchung vier Wochen oder weniger vor Reiseantritt, wird der Gesamtreisepreis sofort fällig.
  2. Zur Absicherung der Kundengelder hat PRI eine Insolvenzversicherung bei der R + V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Der Sicherungsschein i.S.v. § 651 r Abs. 4 BGB n.F. wird Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung zugesandt, sofern es sich bei der von Ihnen in Anspruch genommenen Leistung um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Anzahlungen und Restzahlungen können nur verlangt werden, wenn der Sicherungsschein gleichzeitig zur Verfügung gestellt wird.
  3. Die Bezahlung erfolgt durch Banküberweisung auf eines der Konten von PRI. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) ist PRI berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe sowie eine Bearbeitungsgebühr zur Geltendmachung des Verzugsschadens i.H.v. 3,50 Euro zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle ausbleibender Zahlung steht PRI das Recht zu, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, neben Rücktritt, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt PRI unbenommen. Das gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorläge.
03 Leistungen
  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Internet (und der Kataloge oder Internetseiten anderer Reiseveranstalter, falls dort Leistungen von uns für Sie zugebucht werden) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für PRI bindend, so wie sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. /li>
  2. Der Veranstalter wird den Kunden über seine Beistandspflichten nach § 651 q BGB n.F. informieren und diesen nachkommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (z.B. bei Problemen der Rückbeförderung wegen außergewöhnlicher Umstände oder sonstiger Schwierigkeiten). Sollte der Reisende diese Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt haben, kann der Veranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
  3. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von PRI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie
    • im Reisevertrag vorgesehen sind, nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen (sog. unerhebliche Änderungen, s. § 651 f Abs. 2 BGB n.F.
    • dem Reisenden vom Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise übermittelt wurden und
    • vom Veranstalter vor dem Reisebeginn erklärt wurden.
  4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  5. PRI ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird PRI dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
  6. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PRI in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Wenn PRI nicht in der Lage ist, eine gleichwertige, jedoch eine geringwertigere Reise als Ersatz anzubieten und der Kunde dieses Angebot annimmt, steht ihm das Recht der Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB zu. Ist die angebotene und vom Kunden akzeptierte Ersatzreise zwar gleichwertig, für den Veranstalter jedoch mit geringeren Kosten verbunden, als die ursprünglich gebuchte Reise, ist der Differenzbetrag vom Veranstalter nach Maßgabe von § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB zu erstatten. Kann der Veranstalter keine gleichwertige Ersatzreise anbieten oder nimmt der Kunde eine andere, ihm angebotene Ersatzreise nicht an, hat der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen seit dem Rücktritt zu erstatten.

     

    Der Reisende hat seine Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung PRI gegenüber geltend zu machen.
  7. PRI bemüht sich, Ihren Wünsche nach Sonderleistungen, die nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibungen sind, nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine verbindliche Zusage, nach der Sonderwünsche vom Leistungsträger vor Ort erfüllt werden, kann PRI nicht geben.
04 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Nichtinanspruchnahme von Leistungen und Vertragsübergang
  1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird eine schriftliche Kündigung empfohlen. Als Rücktritt wird jedoch auch der Nichtantritt der Reise durch den Kunden angesehen.
  2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann PRI eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach

     

    • dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
    • der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Veranstalters und
    • dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
    PRI behält sich vor, im Rahmen des Vertragsschlusses einen pauschalen Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung zu vereinbaren ("Stornopauschale"). Sollte PRI von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden dem Kunden die jeweiligen Stornopauschalen zusammen mit dem Angebot mitgeteilt. Anderenfalls wird PRI die Entschädigung konkret anhand des Einzelfalles berechnen. Hierbei bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von PRI in den u.a. Pauschalen ausgewiesenen Kosten.
  3. Umbuchungen von Reiseterminen durch den Reisenden werden als Stornierung und Neubuchung behandelt; es gilt Buchstabe b).
  4. Der Kunde kann binnen angemessener Frist, jedenfalls jedoch sieben Tage vor Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. PRI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen des Reiselandes entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde PRI gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Erstattung von Mehrkosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn und soweit diese angemessen und dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind. PRI wird dem Reisenden einen Nachweis darüber erteilen in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Erklärt der Reisende den Eintritt des Dritten später als sieben Tage vor Reiseantritt, wird PRI prüfen, ob ein Eintritt des Dritten möglich ist und dem Reisenden unverzüglich mitteilen, ob ein Vertragsübergang erfolgen kann.
05 Rücktritt durch PRI
PRI kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von PRI nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Trotz der Kündigung behält PRI den Anspruch auf den vollen Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich der von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
06 Haftung und Beschränkung
  1. PRI haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für eine gewissenhafte Vorbereitung der Reise, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, Fehler in der Buchungskette (vgl. § 651 x BGB n.F. ) und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Für Fehler in der Buchungskette ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen, wenn der Fehler vom Reisenden verschuldet wurde oder auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
  2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z.B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften (z.B. §§ 664 ff. HGB i.V.m.d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich PRI gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
  3. Die vertragliche Haftung von PRI gegenüber dem Reiseteilnehmer für nicht schuldhaft herbeigeführte Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
  4. Die Haftung von PRI gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 100,- Euro.
  5. Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber PRI, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
  6. Kommt PRI die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
07 Gewährleistung
  1. Abhilfe (§ 651 k BGB n.F. ): Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. PRI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. PRI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern nicht der Gesamtzuschnitt der Reise verändert wird. Erbringt PRI nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangten.
  2. Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf, orts- und landesbedingte Besonderheiten etc., auf die PRI keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Minderung des Reisepreises (§ 651 m BGB n.F. ): Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
  4. Kündigung des Vertrages (§ 651 l BGB n.F. ): Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet PRI innerhalb der angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung oder Erklärung per E-Mail - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, PRI erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn eine Abhilfe unmöglich ist oder von PRI verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
  5. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise ist vom Reisenden selbst oder einem unabhängigen Dritten i.S.d. § 651 n Abs. 1 Ziff. 2 BGB verschuldet oder geht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurück. Der Reisende kann ferner Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen.
08 Mitwirkung
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Vertretung oder dem örtlichen Leistungserbringer zur Kenntnis zu bringen, damit - soweit möglich - für Abhilfe gesorgt werden kann. Wenn bei Individualreisen keine Reisevertretung vor Ort ist und der Leistungsträger vor Ort nicht für Abhilfe sorgt oder sorgen kann, ist der Reisende verpflichtet, Kontakt mit PRI aufzunehmen. Wir werden unser Möglichstes tun, um für Abhilfe oder ggf. eine Ersatzleistung zu sorgen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
09 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  1. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 i Abs. 3 BGB n.F. (siehe Ziff. 7 "Gewährleistung) verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Tag, an die Reise vertragsgemäß enden sollte.
  2. Schweben zwischen PRI und dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder PRI die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
  1. PRI steht dafür ein, dass der Kunde über Bestimmungen von Pass- und Visumserfordernissen des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet wird. Andere Umstände können hierbei in der Person des Reisenden nicht berücksichtigt werden, außer sie wurden PRI ausdrücklich mitgeteilt.
  2. PRI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende PRI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von PRI zu vertreten ist.
  3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens PRI bedingt sind.
11 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
PRI ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss PRI diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt.

 

 

Die im Rahmen der Informationspflicht von PRI mitgeteilte ausführende Fluggesellschaft begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von PRI ergibt. Soweit dies demnach vertraglich zulässig vereinbart ist, bleibt PRI ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

 

 

Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist im Internet aktuell abrufbar oder auf Anfrage bei der PRI erhältlich.
12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13 13 Geltendes Recht; Gerichtsstand
  1. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart
  2. Der Reisende kann PRI nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von PRI gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Aufenthaltsort oder Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand Köln/NRW.

 

 

Portugal individuell

Herler Str. 73, 51067 Köln, Tel. 0221 - 616 19 21, Fax 0221 - 473 19 51

eMail: info@portugal-individuell.de  Internet:  www.portugal-individuell.de

 
 
 
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